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Satzung

Satzung Mobile Alten- und Behindertenhilfe“ e. V. 1988

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „die mobilen Mobile Alten- und Behindertenhilfe e.V.“

1.2 Er hat seinen Sitz in Münster.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist am 19. September 1988 in das Vereinsregister VR des Amtsgerichts Münster unter der Nr. 3072 eingetragen worden.

§ 2 Der Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.

mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53, Nr. 110 Abgabenverordnung (alte, kranke und behinderte Menschen). Der Satzungszweck wird insbesondere durch ambulante Pflege verwirklicht.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen im Sinne des BGB werden.

Es gibt aktive, passive und fördernde Mitglieder. Nur aktive und passive Mitglieder haben Stimmrecht; nicht jedoch fördernde Mitglieder. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, an Vereinsversammlungen und -veranstaltungen teilzunehmen.

3.2 Mitglied des Vereins kann nur werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt und fördert, sowie die Satzung für seine Tätigkeit im Verein rechtsverbindlich anerkennt.

3.3 Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die Mitgliederversammlung einberufen werden.

3.4 Die Aufnahme erfordert eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der mit der Frist von 3 Monaten mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Anträge auf Ausschluss können von den Vereinsmitgliedern eingereicht werden, wenn Mitglieder die Ziele des Vereins bzw. die Vereinsinteressen gröblich verletzen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Den betroffenen Mitgliedern wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gewährt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitglieder-

versammlung.

§ 5 Organe und Einrichtungen

5.1 Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der

Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom

Vorstand verlangt wird.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

6.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten

den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln

vertretungsberechtigt.

6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

6.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere

– Die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,

– die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen,

– über den Antrag auf Aufnahme in den Verein zu entscheiden,

– Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen.

6.5 Für einzelne Geschäftsbereiche kann ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung berufen oder abberufen werden. Im einzelnen können dies folgende Geschäftsbereiche sein:

– Abschluss und Kündigung aller Arbeitsverträge des Vereins,

– Dokumentation, Durchführung und Abschluss von Verträgen, die die finanziellen Angelegenheiten des Vereins betreffen,

– Leitung des Bürodienstes,

– Organisation des Pflege- und Betreuungsdienstes,

– Abschluss aller Verträge mit dem Sozialamt, den Wohlfahrtsverbänden, den Krankenkassen und allen Einrichtungen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck gemäß § 2 Abs. 2.2 der Satzung des „Mobile Alten- und Behindertenhilfe“ e. V. Vertragspartner des Vereins sind.

6.6 Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich.

6.7 Eine Vorstandssitzung kann von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder der jeweils amtierenden Geschäftsführung einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Dieses kann in schriftlicher oder fernmündlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung geschehen.

6.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann der Vorstand keine Einstimmigkeit herbeiführen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Angelegenheit an diese heranzutragen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

7.2 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

7.3 Der Mitgliederversammlung obliegt:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers,

– Entlastung des Vorstandes,

– Wahl des neuen Vorstandes,

– Satzungsänderungen,

– Entscheidung über eingereichte Anträge,

– Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– Auflösung des Vereins.

7.4 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

7.5 Bei jeder Mitgliederversammlung wird für diese ein Protokollführer bestimmt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

7.6 Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine Rechnungsprüfungskommission. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

7.7 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

7.8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit

einer Frist von 3 Monaten einzuberufenden (außerordentlichen) Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,

Landesverband NW“ e. V., Wuppertal, der es ausschließlich für gemeinnützige

bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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